Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
FoxWind-WEA Service
Bedingungen für Wartungs-,Prüf-,Service und Reparaturleistungen an Windkraftanlagen
Auf dieser Seite finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der
FoxWind-WEA Service.
Die AGB gelten für alle angebotenen Dienstleistungen im Bereich Wartung,Störungssuche,Reparatur,Prüfung und technische Dienstleistungen an Windenergieanlagen.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Sie gelten für sämtliche Angebote, Aufträge, Verträge, Lieferungen und Leistungen von FoxWind – WEA Service, insbesondere für technische Service-, Diagnose-, Prüf-, Reparatur-, Instandsetzungs-, SCADA- und Fernzugriffsleistungen sowie für die Lieferung und den Verkauf von Ersatzteilen, Komponenten und technischen Systemen.
Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn FoxWind – WEA Service ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
Individuelle Vereinbarungen zwischen FoxWind – WEA Service und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das entspricht auch ausdrücklich § 305b BGB. Gesetze im Internet
§ 2 Vertragsschluss und Vertragsgegenstand
Angebote von FoxWind – WEA Service sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
Art und Umfang der geschuldeten Leistung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Auftrag, der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung.
Zum Leistungsumfang können insbesondere gehören:
- Fehlersuche und Diagnose an Windenergieanlagen,
- Störungsbeseitigung und Reparaturen,
- elektrische und mechanische Prüfungen,
- Austausch, Reparatur oder Aufarbeitung von Komponenten,
- Arbeiten an Steuerungs-, SCADA- und IT-Systemen,
- Einrichtung von Fernzugriffslösungen,
- Installation und Inbetriebnahme von FoxBox-Systemen,
- technische Beratung,
- Lieferung neuer, gebrauchter oder aufgearbeiteter Ersatzteile und Komponenten.
Leistungen, die während eines Einsatzes zusätzlich erforderlich oder sinnvoll erscheinen und nicht vom ursprünglichen Auftrag umfasst sind, gelten als Zusatzleistungen.
Zusatzleistungen werden nach Möglichkeit vor Durchführung mit dem Auftraggeber abgestimmt. Erfolgt eine Freigabe telefonisch oder auf sonstige Weise, kann FoxWind – WEA Service diese entsprechend dokumentieren.
Bei unmittelbar erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung einer konkreten Gefahr für Personen oder erheblicher Schäden an der Anlage ist FoxWind – WEA Service berechtigt, die technisch notwendigen Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen, soweit eine vorherige Abstimmung nicht rechtzeitig möglich ist.
§ 3 Leistungsumfang und geschuldeter Erfolg
FoxWind – WEA Service schuldet ausschließlich die ausdrücklich vereinbarte Leistung.
Eine Gesamtverantwortung für die Windenergieanlage, deren Betriebsbereitschaft, Verfügbarkeit, Ertragsleistung oder sämtliche vorhandenen Systeme wird nicht übernommen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Bei Fehlersuche und Diagnose wird eine fachgerechte Untersuchung auf Grundlage der zum Zeitpunkt des Einsatzes feststellbaren Symptome und technischen Gegebenheiten geschuldet.
Das erneute Auftreten einer gleichen oder ähnlichen Störmeldung bedeutet nicht zwingend, dass dieselbe technische Ursache erneut vorliegt.
Ein bestimmter Energieertrag, eine bestimmte Anlagenverfügbarkeit oder ein dauerhaft störungsfreier Betrieb wird nicht garantiert.
Eine Garantie besteht ausschließlich dann, wenn FoxWind – WEA Service sie ausdrücklich und gesondert übernommen hat.
§ 4 Funktionsgarantien
Soweit FoxWind – WEA Service für bestimmte aufgearbeitete oder reparierte Komponenten ausdrücklich eine Funktionsgarantie übernimmt, richtet sich deren Umfang ausschließlich nach den jeweils dazugehörigen Garantiebedingungen.
Funktionsgarantien beziehen sich ausschließlich auf die ausdrücklich bezeichnete Komponente und den in den Garantiebedingungen beschriebenen Funktionsumfang.
Eine Funktionsgarantie stellt keine Garantie für die Gesamtanlage oder für andere Komponenten dar.
Garantieansprüche können insbesondere ausgeschlossen oder eingeschränkt sein, wenn Schäden durch unsachgemäßen Einbau, Fremdeingriffe, äußere Einwirkungen, Überlastung, Überspannung, fehlerhafte Anlagenkomponenten oder eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung verursacht wurden, soweit dies in den jeweiligen Garantiebedingungen geregelt ist.
Gesetzliche Mängelrechte bleiben von einer zusätzlich gewährten Garantie unberührt.
§ 5 Termine, Einsatzzeiten und Leistungshindernisse
Termine und Einsatzzeiten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
Verzögerungen aufgrund von Wetterbedingungen, Windgeschwindigkeit, Netzbedingungen, Anlagenzustand, fehlender Freigabe, fehlendem Zugang, Arbeitsschutzanforderungen, höherer Gewalt oder sonstigen Umständen außerhalb des Einflussbereichs von FoxWind – WEA Service verlängern vereinbarte Leistungsfristen angemessen.
Arbeiten dürfen unterbrochen, verschoben oder abgebrochen werden, wenn eine sichere Durchführung nicht gewährleistet ist.
Dies gilt insbesondere bei:
- unzulässigen Wind- oder Wetterbedingungen,
- fehlender oder mangelhafter Freischaltung,
- nicht gesicherten Arbeitsbereichen,
- fehlender Rettungs- oder Sicherheitsausrüstung,
- technischen Gefahren,
- fehlender Zugangsberechtigung,
- fehlenden erforderlichen Unterlagen oder Freigaben.Ein vereinbarter Termin begründet grundsätzlich keine Garantie dafür, dass die Anlage innerhalb dieses Termins vollständig repariert oder wieder in Betrieb genommen werden kann.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat alle für die Durchführung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugangsmöglichkeiten und Freigaben rechtzeitig bereitzustellen.
Hierzu gehören je nach Auftrag insbesondere:
- Zugang zur Windenergieanlage,
- Schlüssel und Zutrittsberechtigungen,
- SCADA-Zugangsdaten,
- Schalt- und Stromlaufpläne,
- Fehler- und Ereignishistorien,
- Anlagen- und Komponentendaten,
- Sicherheitsinformationen,
- erforderliche Freischaltungen,
- erforderliche Genehmigungen.
Der Auftraggeber hat FoxWind – WEA Service auf ihm bekannte besondere Gefahren, Vorschäden oder technische Besonderheiten hinzuweisen.
Verzögerungen und Mehraufwand aufgrund fehlender Mitwirkung des Auftraggebers können zusätzlich berechnet werden.
§ 7 Anfahrt, Reisezeit, Wartezeiten und Nebenkosten
Anfahrt, Abfahrt und Reisezeit werden entsprechend der jeweiligen Vereinbarung oder dem Angebot berechnet.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten Fahr- und Reisezeiten als vergütungspflichtige Einsatzzeit, soweit dies im Angebot oder Auftrag entsprechend ausgewiesen ist.
Vom Auftraggeber verursachte oder seinem Verantwortungsbereich zuzurechnende Wartezeiten können nach dem vereinbarten Stundensatz berechnet werden.
Dies gilt beispielsweise bei:
- fehlendem Anlagenzugang,
- verspäteter Freischaltung,
- fehlendem Ansprechpartner,
- fehlenden erforderlichen Unterlagen,
- Stillstand anderer beteiligter Gewerke,
- nicht bereitgestellten Hebezeugen oder Hilfsmitteln.
- Notwendige Übernachtungs-, Maut-, Park-, Transport-, Fähr- oder sonstige Reisekosten können zusätzlich berechnet werden, sofern diese nicht bereits im Angebot enthalten sind.
§ 8 Einsatz von Fremdfirmen und Kooperationspartnern
FoxWind – WEA Service ist berechtigt, zur Durchführung einzelner Leistungen geeignete selbstständige Fachunternehmen, Kooperationspartner oder sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen.
Soweit FoxWind – WEA Service lediglich den Kontakt zu einem anderen Unternehmen vermittelt und der Auftraggeber mit diesem Unternehmen selbst einen Vertrag abschließt, kommt bezüglich dieser Leistungen kein Vertrag mit FoxWind – WEA Service zustande.
Für Leistungen eines lediglich vermittelten, eigenständig vom Auftraggeber beauftragten Unternehmens übernimmt FoxWind – WEA Service keine Verantwortung für dessen Vertragserfüllung.
§ 9 SCADA-, IT- und Fernzugriffsleistungen
Bei Arbeiten an SCADA-, Steuerungs-, Netzwerk- oder IT-Systemen schuldet FoxWind – WEA Service ausschließlich die konkret vereinbarten Arbeiten.
Der Auftraggeber gewährleistet, dass er zur Nutzung und Weitergabe der für den Auftrag erforderlichen Zugangsdaten berechtigt ist.
Der Auftraggeber hat, soweit technisch möglich und zumutbar, vor Beginn der Arbeiten eine aktuelle Sicherung wichtiger Daten, Konfigurationen und Einstellungen vorzuhalten, sofern die Datensicherung nicht ausdrücklich Bestandteil des Auftrags ist.
FoxWind – WEA Service behandelt überlassene Zugangsdaten vertraulich und verwendet diese ausschließlich zur Durchführung der vereinbarten Leistungen.
Für Ausfälle oder Funktionsbeeinträchtigungen fremder Systeme, Internetverbindungen, Mobilfunknetze, Router, Netzwerkkomponenten, Herstellerdienste oder sonstiger Dienste Dritter haftet FoxWind – WEA Service nur, soweit die Ursache von FoxWind – WEA Service zu vertreten ist.
Fernzugriffe, Fernquittierungen, Resets oder sonstige Fernsteuerhandlungen erfolgen ausschließlich im vereinbarten Umfang.
Die FoxBox ersetzt keine sicherheitsgerichtete Anlagensteuerung und keine vorgeschriebenen Schutz- oder Sicherheitseinrichtungen.
§ 10 Ersatzteile und Material
Ersatzteile und Komponenten können je nach Vereinbarung neu, gebraucht, instandgesetzt oder aufgearbeitet geliefert werden.
Der Zustand eines gebrauchten oder aufgearbeiteten Bauteils ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Produktbeschreibung.
Bei gebrauchten Teilen sind normale alters-, laufzeit- und gebrauchsbedingte Spuren kein Sachmangel, soweit sie mit der vereinbarten Beschaffenheit vereinbar sind.
Für eine bestimmte Restlebensdauer wird keine Garantie übernommen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Öffentliche Äußerungen, technische Angaben oder Herstellerinformationen begründen nur dann eine von FoxWind – WEA Service geschuldete konkrete Beschaffenheit, soweit diese ausdrücklich Vertragsinhalt geworden sind.
Die kaufrechtlichen Mängelrechte knüpfen insbesondere an die vereinbarte Beschaffenheit und die Anforderungen aus § 434 BGB an. Gesetze im Internet
§ 11 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Ersatzteile, Komponenten und sonstige Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Kaufpreisforderung Eigentum von FoxWind – WEA Service.
Vor vollständiger Zahlung darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware nicht verpfändet oder sicherungsübereignet werden.
Zugriffe Dritter sind FoxWind – WEA Service unverzüglich mitzuteilen.
Im Falle eines wirksamen Rücktritts kann FoxWind – WEA Service nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware verlangen.
Wird eine gelieferte Komponente durch Einbau oder Verbindung rechtlich Bestandteil einer anderen Sache und geht dadurch das selbstständige Eigentum daran unter, bleibt der Zahlungsanspruch von FoxWind – WEA Service vollständig bestehen.
§ 12 Funktionsprüfung und Abnahme
Nach Abschluss von Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten kann eine Funktionsprüfung oder ein Probelauf erfolgen.
Dauer und Umfang richten sich nach Art der Reparatur und den technischen Betriebsbedingungen.
Ein Probelauf von beispielsweise 30 Minuten dient ausschließlich dazu, die Funktion zum Zeitpunkt der Prüfung festzustellen.
Aus einer erfolgreichen Funktionsprüfung folgt keine Garantie dafür, dass die Gesamtanlage dauerhaft störungsfrei arbeitet.
Soweit die Leistung Werkvertragscharakter hat und einer Abnahme zugänglich ist, gelten die gesetzlichen Abnahmeregelungen.
§ 13 Mängel und Nacherfüllung
Der Auftraggeber hat FoxWind – WEA Service festgestellte Mängel möglichst unverzüglich mitzuteilen.
Bei einem berechtigten Mangel ist FoxWind – WEA Service grundsätzlich zunächst Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung zu geben, soweit gesetzlich nichts anderes gilt.
FoxWind – WEA Service kann bei Werkleistungen nach Maßgabe von § 635 BGB grundsätzlich zwischen Mangelbeseitigung und Neuherstellung wählen. Gesetze im Internet
Der Auftraggeber hat den Zugang zur Anlage und zur betroffenen Komponente für Prüfung und Nacherfüllung zu ermöglichen.
Eine eigenmächtige Veränderung oder Reparatur durch den Auftraggeber oder Dritte kann Ansprüche beeinträchtigen, soweit dadurch die Prüfung oder Nacherfüllung unmöglich gemacht oder erschwert wird oder der geltend gemachte Mangel hierdurch verursacht wurde.
Gesetzliche Mängelrechte werden nicht durch eine starre 24-Stunden- oder sonstige kurzfristige Ausschlussfrist abgeschnitten.
§ 14 Untersuchungs- und Rügepflicht beim Warenkauf
Ist der Auftraggeber Kaufmann und handelt es sich für beide Seiten um ein Handelsgeschäft, gelten für Warenlieferungen die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB.
Offensichtliche Mängel sind danach grundsätzlich unverzüglich nach Lieferung und nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
§ 15 Preise, Vergütung und Zusatzaufwand
Es gelten die im jeweiligen Angebot oder Auftrag vereinbarten Preise.
Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich Preise netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Nachträglich beauftragte oder aufgrund geänderter Umstände erforderliche Zusatzleistungen werden gesondert berechnet.
Material, Verbrauchsmittel, Reisekosten, Übernachtungen, Spezialwerkzeuge, Hebezeuge oder sonstige Fremdkosten werden entsprechend der jeweiligen Vereinbarung berechnet.
Ist bei Beginn einer Diagnose der genaue Reparaturumfang noch nicht feststellbar, stellt ein vereinbarter Diagnose- oder Arbeitsaufwand keine Preisgarantie für eine anschließend erforderliche Reparatur dar.
§ 16 Zahlung und Zahlungsverzug
Rechnungen sind innerhalb des auf der Rechnung angegebenen Zahlungsziels ohne Abzug fällig.
Ist kein besonderes Zahlungsziel angegeben, gilt das gesetzliche Fälligkeits- und Verzugsrecht.
Bei Zahlungsverzug ist FoxWind – WEA Service berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen geltend zu machen.
Bei Geschäften zwischen Unternehmen beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz für Entgeltforderungen derzeit neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Zusätzlich sieht § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich eine Verzugspauschale von 40 Euro vor.
FoxWind – WEA Service kann weitere Leistungen zurückhalten, soweit hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und fällige Forderungen trotz Mahnung nicht beglichen werden.
§ 17 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Der Auftraggeber kann gegen Forderungen von FoxWind – WEA Service mit Gegenforderungen aufrechnen, soweit diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Gesetzlich zwingende Rechte bleiben unberührt.
Zurückbehaltungsrechte dürfen nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden, soweit eine solche Beschränkung gesetzlich zulässig ist.
§ 18 Kündigung und Stornierung
Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
Soweit ein Auftrag Werkvertragsrecht unterliegt, kann der Auftraggeber den Vertrag grundsätzlich bis zur Vollendung kündigen. Die Vergütungsfolgen richten sich nach § 648 BGB. Danach kann trotz Kündigung ein Vergütungsanspruch unter Anrechnung ersparter Aufwendungen bestehen.
Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund nach Maßgabe von § 648a BGB kündigen.
Bei einer Terminabsage hat der Auftraggeber bereits entstandene und nicht mehr vermeidbare Aufwendungen zu ersetzen, soweit hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Bereits beschaffte Sonderteile, kundenspezifisch aufgearbeitete Komponenten oder nicht stornierbare Fremdleistungen können entsprechend der jeweiligen vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen berechnet werden.
§ 19 Arbeitssicherheit
FoxWind – WEA Service führt Arbeiten nur aus, wenn die hierfür erforderlichen Sicherheitsvoraussetzungen gegeben sind.
FoxWind – WEA Service ist berechtigt, Arbeiten abzulehnen oder abzubrechen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Personen, Anlage oder Arbeitsmittel besteht.
Der Auftraggeber bleibt für diejenigen Betreiber- und Sicherheitsverpflichtungen verantwortlich, die nicht ausdrücklich von FoxWind – WEA Service übernommen wurden.
Die Einhaltung zwingender gesetzlicher Sicherheitsvorgaben kann nicht durch Weisungen des Auftraggebers ausgeschlossen werden.
§ 20 Fremdeingriffe und Vorschäden
FoxWind – WEA Service haftet nicht für Fehler oder Schäden, die durch Umstände verursacht wurden, die nicht dem Verantwortungsbereich von FoxWind – WEA Service zuzurechnen sind.
Hierzu können insbesondere gehören:
- bestehende Vorschäden,
- Materialverschleiß,
- fehlerhafte Fremdreparaturen,
- Eingriffe Dritter,
- Herstellerfehler,
- Netzfehler,
- Überspannung,
- Blitzereignisse,
- Fremdsoftware,
- Kommunikationsausfälle,
- mangelhafte oder falsche Ersatzteile des Auftraggebers.
Die Haftung für eigene Pflichtverletzungen bleibt hiervon unberührt.
§ 21 Haftung
FoxWind – WEA Service haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Dies gilt ebenfalls für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
Soweit keine Haftung nach den vorstehenden Absätzen besteht, haftet FoxWind – WEA Service nicht für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, entgangenen Stromertrag oder Betriebsunterbrechung.
Diese Begrenzung gilt nicht, soweit FoxWind – WEA Service für den betreffenden Schaden gesetzlich zwingend haftet.
§ 22 Höhere Gewalt
FoxWind – WEA Service haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungshindernisse aufgrund von Ereignissen, die außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs liegen.
Hierzu können insbesondere außergewöhnliche Naturereignisse, Unwetter, behördliche Maßnahmen, Streiks, erhebliche Verkehrsbehinderungen, flächendeckende Netz- oder Kommunikationsausfälle sowie vergleichbare Ereignisse gehören.
Die Parteien werden sich in einem solchen Fall über eine angemessene Anpassung der Termine verständigen.
§ 23 Dokumentation
Einsatzberichte, Messprotokolle, Prüfberichte, Fotos und sonstige Dokumentationen beziehen sich ausschließlich auf den jeweiligen Auftrag und den zum Zeitpunkt der Prüfung festgestellten Zustand.
Sie stellen keine vollständige Gesamtzustandsbewertung der Windenergieanlage dar, sofern eine solche nicht ausdrücklich beauftragt wurde.
Hinweise auf weitere erkennbare Schäden oder Auffälligkeiten stellen keine automatische Beauftragung zu deren Beseitigung dar.
§ 24 Technische Unterlagen und Know-how
Von FoxWind – WEA Service erstellte technische Konzepte, Schaltungsunterlagen, Zeichnungen, Softwarekonfigurationen, Berechnungen und sonstige eigene Unterlagen dürfen ausschließlich für den vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet werden, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Rechte an bereits bestehenden technischen Lösungen, Eigenentwicklungen und Know-how von FoxWind – WEA Service verbleiben bei FoxWind – WEA Service.
Dies gilt insbesondere für eigene technische Lösungen wie FoxBox-Systeme, soweit nicht ausdrücklich anderweitige Nutzungsrechte vereinbart wurden.
§ 25 Vertraulichkeit
Beide Vertragsparteien behandeln ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdende nicht öffentliche technische und geschäftliche Informationen vertraulich, soweit diese ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen oder ausdrücklich als vertraulich bezeichnet sind.
Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
§ 26 Datenschutz
Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen und entsprechend der Datenschutzerklärung von FoxWind – WEA Service verarbeitet.
§ 27 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht.
Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen, soweit dies rechtlich zulässig ist.
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Geschäftssitz von FoxWind – WEA Service.
FoxWind – WEA Service bleibt berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
§ 38 ZPO lässt eine solche vorweg vereinbarte Gerichtsstandsklausel insbesondere zwischen Kaufleuten und den dort genannten öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern zu.
§ 28 Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen individueller Vereinbarungen bleiben möglich.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.